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AGB

1. Allgemeines – Geltungsbereich
 
Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der RM Engineering GmbH vor. Dies gilt nicht für nachträgliche mündliche Nebenabreden. Wenn der Kunde damit nicht einverstanden ist, muß er die RM Engineering GmbH sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall behält die RM Engineering GmbH sich vor, Angebote zurückzuziehen, ohne daß Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden könnten. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftbedingungen widerspricht die RM Engineering GmbH ausdrücklich.
Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
 
 
2. Vertragsschluss
 
Alle Angebote von der RM Engineering GmbH sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. In Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften.
Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von der RM Engineering GmbH bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch die RM Engineering GmbH. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der RM Engineering GmbH mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen. Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 3 der Telekommunikationsschutzverordnung darüber informiert, daß die RM Engineering GmbH seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
 
 
3. Preis
 
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Kunden. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind nach Rechnungserhalt binnen 10 Tagen netto ohne jeden Abzug fällig.
Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält die RM Engineering GmbH sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 50.000,-- (netto) sind 50% des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 40% bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft bzw. Abnahme fällig.
 
 
 
4. Liefertermine
 
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und von der RM Engineering GmbH im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von der RM Engineering GmbH liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Die RM Engineering GmbH ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und der RM Engineering GmbH über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt die RM Engineering GmbH bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die RM Engineering GmbH ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend.
 
 
5. Gefahrübergang
 
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch die RM Engineering GmbH auf den Kunden über. Die RM Engineering GmbH versichert die Ware jedoch auf eigene Kosten gegen etwaige Transportschäden.
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
 
 
6. Eigentumsvorbehalt
 
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der RM Engineering GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der RM Engineering GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum von der RM Engineering GmbH . Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die RM Engineering GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von der RM Engineering GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die RM Engineering GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von der RM Engineering GmbH unentgeltlich. Ware, an der der RM Engineering GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die RM Engineering GmbH ab. Die RM Engineering GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an der RM Engineering GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von der RM Engineering GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die RM Engineering GmbH seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der RM Engineering GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die RM Engineering GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die RM Engineering GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
 
 
7. Erwerb von Lizenz- und Nutzungsrechten
 
Die für den Erwerb von Lizenz- und Nutzungsrechten erforderlichen Willenserklärungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Lizenzkaufpreises.
Zahlt der Kunde, trotz Fälligkeit des Lizenzpreises nicht, kann die RM Engineering GmbH die Nutzungsrechte an der Software widerrufen. Widerruft die RM Engineering GmbH das Nutzungsrecht, so hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen ab Zugang des Widerrufs die Rechnung zu begleichen. Andernfalls gilt der Widerruf der Nutzungsrechte als erfolgt. Der Kunde hat in diesem Fall sämtliche Kopien der Software zu deinstallieren und die Nutzung unverzüglich einzustellen. Die Deinstallation und Nutzungsbeendigung ist durch den Kunden schriftlich zu bestätigen.
Der Widerruf der Nutzungsrechte stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Möglichkeit für die RM Engineering GmbH , Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, bleibt in jedem Fall unberührt.
Sollte der Kunde die Lizenz- oder Nutzungsrechte im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt sicherungshalber alle aus Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Lizenzrechte entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) in vollem Umfang an die RM Engineering GmbH ab.
 
 
8. Installation und Abnahme
 
Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn zu diesem Zweck von der RM Engineering GmbH entwickelte Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten feststellen. Der Kunde ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen.
Soweit die RM Engineering GmbH die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von der RM Engineering GmbH durchgeführt.
Die Installation umfaßt die Aufstellung und Herstellung der Betriebsbereitschaft. Die RM Engineering GmbH kann hierfür auch einen geeigneten Subunternehmer beauftragen.
Die Installation setzt voraus,daß
§ der Kunde den Standort entsprechend den Installationsanweisungen von der RM Engineering GmbH auswählt, bereithält und ausstattet;
§ das Auspacken des Liefergegenstandes ausschließlich durch die RM Engineering GmbH erfolgt;
§ der Liefergegenstand vor Installation vom Kunden nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.
Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt die RM Engineering GmbH dem Kunden die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Die Betriebsbereitschaft wird der RM Engineering GmbH schriftlich vom Kunden bestätigt.
Kann die Installation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach erfolgter Anlieferung nicht durchgeführt werden, so gilt die Leistungspflicht von der RM Engineering GmbH gleichwohl als erfüllt, wenn die RM Engineering GmbH dem Kunden eine Frist von 14 Tagen unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs gesetzt hat und der Kunde innerhalb der Frist die Installation nicht ermöglicht.
Bei allen anderen Produkten, die nicht von der RM Engineering GmbH oder einem ihrer Subunternehmer installiert werden, führt die RM Engineering GmbH die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle durch; hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.
 
 
9. Haftungsbeschränkungen
 
Die RM Engineering GmbH sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist oder eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf einen von der RM Engineering GmbH zu vertretenden Fall der Unmöglichkeit oder des Verzuges zurückzuführen ist.
Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wurde, sofern die Zusicherung den Auftragnehmer gerade vor solchen Schäden schützen sollte.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
Die RM Engineering GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß die RM Engineering GmbH deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Soweit Schadenersatzansprüche gegen die RM Engineering GmbH, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
 
 
10. Ausfuhrbestimmungen
 
Der Kunde wird für den Fall des Exports der gekauften Produkte die deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, daß im Falle des Exports deutsche und amerikanische Ausfuhrbestimmungen gelten.
 
 
11. Zollabwicklung
 
Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet der Kunde der RM Engineering GmbH gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
 
 
12. Sonstiges
 
Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von der RM Engineering GmbH übertragen. Gegen Ansprüche von der RM Engineering GmbH kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Regensburg. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Regensburg, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Die RM Engineering GmbH ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn- Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. Bei Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the Internationale Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
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